Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für Räume und Grundstück der Wandelmühle
1.Grundsätzliches
1.1.Dieser Vertrag ist kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag über eine unentgeltliche Überlassung von Räumen der Wandelmühle zur Nutzung durch die Nutzer*in. TTBI bittet allerdings um eine Spende zur Deckung der Unterhaltskosten sowie zur Unterstützung der sonstigen Arbeit des Vereins (s. unten Punkt 3).
1.2.Gemäß der eigenen Zweckbestimmung als gemeinnütziger Verein überlässt TTBI die Räume anderen gemeinnützigen Vereinen bzw. Personen, die sich in gemeinnütziger Weise betätigen. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist ausgeschlossen.
2.Aufgaben und Verpflichtungen der Nutzer*in
2.1..Die Nutzer*in ist verpflichtet,
a, für Sauberkeit und Ordnung in den überlassenen Räumen zu sorgen,
b, sich selbst über die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen für die Veranstaltung zu informieren und diese einzuhalten,
c, die Räume und Einrichtungen bei Übernahme auf den ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen und Schäden den Vertreter*innen von TTBI zu melden. Sind bis zu Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben worden, gelten die Räume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
2.2.Nach der Benutzung sind die Räume in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und besenrein zu verlassen. Fenster sind zu schließen und das Licht zu löschen. Für mitgebrachte Garderobe, Gegenstände, Dekorationen, Geräte usw. ist die Nutzer*in selbst verantwortlich. Für vergessene oder vermisste Gegenstände übernimmt TTBI keine Haftung.
2.3.Nach Ende der Veranstaltung sind die Wandelmühle, alle Nebengebäude und das Eingangstor ordnungsgemäß zu verschließen und die Schlüssel an dem verabredeten Ort zu hinterlegen.
2.4.Die Vertreter*innen von TTBI üben gegenüber dem  / der Veranstalter*in und neben dem  / der Veranstalter*in das Hausrecht aus. Das Hausrecht des / der Veranstalter*in nach dem Versammlungsgesetz vom 24.07.1953 (BGBl I Seite 684 in geltender Fassung bleibt unberührt.
2.5.Die Küchennutzung ist mit einbegriffen. Sind verschiedene Räume gleichzeitig verschiedenen Nutzer*innen überlassen, so ist die Küche in gutem Einvernehmen gemeinsam zu nutzen.
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27.05.1957 (BGBl I Seite 1048) in geltender Fassung ist zu beachten.
Alle für die Durchführung der Nutzung notwendigen Genehmigungen, Gestaltungen und aus der Nutzung resultierenden Gebühren an Dritte (insb. GEMA, Künstlersozialkasse usw.) liegen in der Verantwortung der Nutzer*in und sind von ihr selbst einzuholen bzw. zu begleichen. Die Nutzer*in haftet für Ansprüche Dritter an TTBI, die sich aus der  Nichtbeachtung und Unterlassung obiger Verpflichtungen ergeben.
3.Spendenbitte
TTBI finanziert sich aus Spenden. Deshalb bitten wir Euch Nutzer*innen um eine freiwillige Spende, mit der Ihr uns bei den Unterhaltskosten und unserer Arbeit allgemein unterstützt. Was die Höhe der Spende angeht, freuen wir uns, wenn Ihr Euch an folgenden Richtwerten orientiert:
Bis 3 Stunden½ TagGanzer Tag
Einzelne Räume (Semnarraum, Snoozelraum, Garagen, Hof)10 €20 €30 €
Gesamt25 €40 €70 €
In der Heizperiode berücksichtigt bitte auch die Heizkosten(z.B. mit einem Aufschlag von 10 – 20 €).
4. Haftung für Personen- und Sachschäden, Schadensersatz
4.1.TTBI leistet Gewähr dafür, dass die zu benutzenden Räume den bauaufsichtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Verkehrssicherungspflicht in den genutzten Räumen obliegt der Nutzer*in.
Die Teilnehmer*innen betreten die Räume, Nebengebäude und das Gelände der Wandelmühle auf eigne Gefahr. TTBI und ihre Vertreter*innen und Ehrenamtlichen haften nicht für Personen- oder Sachschäden, die während des Aufenthalts auf dem Gelände oder der Nutzung der Räume und Einrichtungsgegenstände entstehen. Veranstaltungsbezogene Risiken gehen zu Lasten der Nutzer*in.
4.2.Die Nutzer*in haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für Schäden, die während der Benutzung durch sie oder durch Teilnehmer*innen am Gebäude oder Inventar verursacht werden. Die Nutzer*in haftet auch für alle Schäden, die Dritten dadurch entstehen, dass sie diese Nutzungsbedingungen nicht einhält.
5.Fristlose Kündigung seitens TTBI
5.1.TTBI kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn
    • der/die Nutzer*in diese Nutzungsbedingungen in schwerwiegender Weise nicht einhält
    • Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen
    • infolge höherer Gewalt, notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen oder infolge baulicher Veränderungen die überlassenen Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.
5.2.Die Kündigung soll schriftlich (auch E-Mail oder SMS) mitgeteilt werden. Es liegt im Ermessen der für TTBI handelnden Person, aufgrund der eigenen Einschätzung von Dringlichkeit und technischen Möglichkeiten die Kündigung mündlich auszusprechen. 
5.3.In allen Fällen fristloser Kündigung entsteht dadurch kein Anspruch auf Schadensersatz oder auf die Bereitstellung von Ersatzräumen.
Sind in der Zwischenzeit Spenden in Erwartung der Nutzungsmöglichkeit gezahlt worden, zahlt TTBI diese zurück, es sei denn, ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten der Nutzer*in hat zur der fristlosen Kündigung geführt.  Die Regelungen der Haftung der Nutzer*in ( oben Punkt 4.) bleiben unberührt.

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